Satzung der Allianz deutscher Designer
Allianz deutscher Designer (AGD) e.V.
Satzung in der Fassung vom 1. Juni 2010
Vereinsregister Braunschweig 200413
Geschäftsstelle
38100 Braunschweig,
Steinstraße 3
Telefon 49. 531. 1 67 57,
Telefax 49. 531. 1 69 89
eMail: info(at)agd.de
Url: http://www.agd.de
Paragraphen
- Name und Sitz
- Zweck und Ziel
- Arbeitnehmerähnliche Designer
- Mitgliedschaft
- Austritt und Ausschluß
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Organe
- Mitgliederversammlung
- Obliegenheiten der Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Tarifkommission
- Regionalsprecher
- Geschäftsführer
- Justitiar
- Schriftliche Beschlüsse
- Satzungsänderung
- Auflösung
§1 Name und Sitz
- Der Verband führt den Namen "Allianz deutscher Designer (AGD) e.V.", im folgenden AGD genannt.
- Die AGD ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.
- Sitz der AGD ist Braunschweig.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die AGD erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.
§2 Zweck und Ziel
Die AGD hat die Aufgabe, die Interessen der arbeitnehmerähnlichen Designer wahrzunehmen, die sich aus deren beruflicher Stellung zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern ergeben. Wesentliches Ziel ist dabei die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Vereinsmitglieder.
Um dieses Ziel zu erreichen, soll der Abschluß von Tarifverträgen mit einzelnen Auftraggebern auf dem Gebiet der visuellen Kommunikation und der Formgebung sowie den Verbänden solcher Auftraggeber angestrebt werden.
§3 Arbeitnehmerähnliche Designer
1. Als Designer im Sinne dieser Satzung gilt, wer seine Einkünfte aus Erwerbs- und Berufstätigkeit überwiegend aus einer gestaltenden Tätigkeit im Bereich der visuellen Kommunikation und der Formgebung bezieht. Hierzu gehören insbesondere:
- Foto-Designer
- Grafik-Designer
- Mode-Designer
- Produkt-Designer
- Textil-Designer
2. Arbeitnehmerähnlich im Sinne dieser Satzung ist ein Designer, wenn er
- aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages oder mehrerer solcher Verträge überwiegend für ein Unternehmen tätig ist,
- wirtschaftlich abhängig (Abs. 3) und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig (Abs. 4) ist und
- die geschuldete Leistung persönlich und ohne die Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringt.
3. Wirtschaftlich abhängig ist ein Designer, der
- überwiegend für ein Unternehmen tätig ist oder
- für seine Leistung von einem Unternehmen im Durchschnitt der letzten zwölf Monate mindestens ein Drittel des Entgelts erhält, das ihm für seine Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.
4. Ein Designer ist sozial schutzbedürftig, wenn er ausschließlich auf die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als selbständiger Designer zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz angewiesen ist.
§4 Mitgliedschaft
- Die Mitglieder der AGD gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jeder selbständige Designer werden, der ohne Mithilfe anderer Designer tätig ist und seine Einkünfte ausschließlich oder zum überwiegenden Teil aus seiner Tätigkeit als Designer bezieht. Als selbständig gilt jeder Designer, der nicht in eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert ist.
- Außerordentliches Mitglied kann jeder Designer werden, der in einer abhängigen Stellung als Angestellter oder Beamter tätig ist.
- Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Designer, die Arbeitgeber eines anderen Designers sind oder regelmäßig einen arbeitnehmerähnlichen Designer beschäftigen Mitglied einer Organisation sind, die mit der AGD einen Tarifvertrag abgeschlossen hat.
- Der Antrag auf ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
$5 Austritt und Ausschluss
- Der Austritt aus der AGD erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes.
- Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn die in § 4 Abs. 4 genannten Ausschlußgründe vorliegen und wenn dies durch einen Vorstandsbeschluß festgestellt wird.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der AGD verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus der AGD ausge schlossen werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen, der diese Berufung der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen der AGD und auf die Benutzung ihrer Einrichtungen.
- Die Mitglieder dürfen auf allen beruflichen Drucksachen die Bezeichnung „Mitglied der Allianz deutscher Designer“ oder das Kürzel „AGD“ führen.
- Die Mitglieder haben ein Recht auf den kostenlosen Bezug der AGD-Publikationen.
- Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht im Rahmen der Satzung. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Beschlußfassungen eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Die außerordentlichen Mitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt, sofern nicht § 10 Abs. 4 zutrifft.
- Die Mitglieder sind aufgerufen, die Ziele der AGD ideell und aktiv zu unterstützen und zu fördern.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
§7 Organe
Die Organe der AGD sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Tarifkommission
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie beschließt die ihr im Rahmen der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
- Die Mitgliederversammlung wird außerdem einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Der Vorstand bestimmt Ort, Zeitpunkt und - vorbehaltlich Absatz 2 - die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er lädt die Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Zugleich teilt er die Anträge mit, die Mitglieder für die Mitgliederversammlung haben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.
- Die Ausübung des Stimmrechts auf einer Mitgliederversammlung ist davon abhängig, daß das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Die Erfüllung der Beitragspflicht wird durch Vorlage des gültigen Mitgliedsausweises nachgewiesen, der für jedes Geschäftsjahr neu ausgestellt und dem Mitglied nach Entrichtung seines Beitrages zugeschickt wird. Sofern das Mitglied die Erfüllung seiner Beitragspflicht auf andere Weise nachweisen kann, ist die Vorlage der Beitragsquittung entbehrlich.
- Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
§ 9 Obliegenheiten der Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- die Entlastung des gesamten Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Beisitzer der Tarifkommission,
- die Bestätigung der Berufung von Landesrepräsentanten,
- die Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann die AGD allein vertreten, im Innenverhältnis jedoch nach Maßgabe mehrheitlicher Beschlüsse des Gesamtvorstandes.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einzeln und für jeweils die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Zu Vorstandsmitgliedern können auch Personen gewählt werden, die nicht ordentliches oder außerordentliches Mitglied der AGD sind. Auch sie haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
- Die Vorstandsmitglieder haben bei der Wahrnehmung von Reisen und Sitzungen im Auftrag der AGD und im Rahmen des Haushaltes Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung pro Tag für Zeitversäumnis in Höhe von zwei Basis-Stundensätzen des jeweils aktuellen AGD-Vergütungstarifs Design. Des Weiteren haben sie Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die zu Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte erforderlich sind. Im Übrigen sind sie ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies für erforderlich hält. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung soll durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
§11 Tarifkommission
- Die Tarifkommission der AGD hat die Aufgabe, Tarifverträge auszuarbeiten und zu beraten, Tarifverhandlungen vorzubereiten und zu führen.
- Die Tarifkommission besteht aus dem Kommissionsvorsitzenden, dem Justitiar und mindestens drei Beisitzern.
- Die Bestellung des Kommissionsvorsitzenden erfolgt durch den Vorstand.
- Die Tarifkommission wird bei Bedarf durch den Kommissionsvorsitzenden einberufen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
- Die Beisitzer der Tarifkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, die zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte erforderlich sind und haben darüber hinaus bei der Wahrnehmung von Reisen und Sitzungen im Rahmen der AGD und im Rahmen des Haushaltes Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung pro Tag für Zeitversäumnis in Höhe von zwei Basis-Stundensätzen des jeweils aktuellen
§12 Regionalsprecher
- Die AGD beruft zur Wahrnehmung ihrer Interessen Regionalsprecher. Sie unterstützen die Arbeit des Vorstandes auf Länderebene.
- Regionalsprecher werden mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom Vorstand berufen. Sie werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung von ihrer Aufgabe entbunden.
- Die Regionalsprecher sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, die zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte erforderlich sind und haben darüber hinaus bei der Wahrnehmung von Reisen und Sitzungen im Auftrag der AGD und im Rahmen des Haushaltes Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung pro Tag für Zeitversäumnis in Höhe von zwei Basis-Stundensätzen des jeweils aktuellen AGD-Vergütungstarif Design.
§13 Geschäftsführer
- Die AGD bestellt einen Geschäftsführer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der AGD.
- Seine Bestellung erfolgt durch den Vorstand.
§14 Justitiar
- Die AGD bestellt einen Justitiar. Seine Aufgabe ist die juristische Beratung des Vorstandes und der Mitglieder der AGD. Er ist Mitglied der Tarifkommission der AGD.
- Seine Bestellung erfolgt durch den Vorstand.
§15 Schriftliche Beschlüsse
- Mitgliederbeschlüsse können auf Beschluß des Vorstandes auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden. In diesem Falle entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Für die Stimmabgabe ist eine Frist von mindestens 10 Tagen anzuberaumen.
- Für satzungsändernde Beschlüsse ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Der Vorstand kann seine Beschlüsse unter Fristsetzung von einer Woche ebenfalls schriftlich fassen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies für erforderlich hält.
§16 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können abweichend von §15 nicht im schriftlichen Beschlussverfahren bewirkt werden, sondern nur auf einer Mitgliederversammlung. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§17 Auflösung
Die Auflösung der AGD kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.




