Mutterschaftsgeld von der Künstlersozialkasse
42 Tage, 14 Wochen, 70 Prozent
Die schlechte Nachricht lautet: Das Mutterschutzgesetz gilt nur für Frauen, die angestellt sind. Aber die gute Nachricht lautet: Alle Frauen, die am 42. Tag vor der voraussichtlichen Entbindung in einer Gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtmitglied versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld. Bei Selbstständigen heißt das, dass ab der 6. Woche vor und bis zur 8. Woche nach der Geburt 70 Prozent des Monatseinkommens von der Krankenkasse ausgezahlt werden. Doch Achtung: Ist frau in der Künstlersozialkasse Mitglied, zählt als Berechnungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld das von der Versicherten gemeldete Jahreseinkommen. Hat die Versicherte also bei der Einkommensschätzung ein zu niedriges Einkommen angegeben, erhält sie auch entsprechend weniger Mutterschaftsgeld. Drum prüfe, wer schwanger wird, ob der KSK Angaben über das aktuelle Einkommen vorliegen. Es könnte sich auszahlen.
Das Mutterschaftsgeld, das übrigens steuerfrei ist, muss direkt bei der Krankenkasse beantragt werden. In der Zeit des Mutterschaftsgeldbezugs sind Frauen beitragsfrei in der Renten-, Pflege- und Krankenversicherung versichert – die KSK zieht in dieser Zeit keine Beiträge ein. Die KSK erhält von der Krankenkasse automatisch eine Bescheinigung über Beginn und Ende der beitragsfreien Schutzfrist. Sollte im Einzelfall die Krankenkassenbescheinigung zu spät bei der KSK eintreffen, erstattet die KSK zuviel gezahlte Beiträge zurück.
Wichtig ist für die KSK, welche Pläne die Versicherte nach dem Bezug des Mutterschaftsgeldes hat – also ab der 9. Lebenswoche des Babys. Hört die Wilhelmshavener Behörde bis zur 12. Lebenswoche des Babys nichts von der Mutter, gehen die KSK-Mitarbeiter davon aus, dass die selbstständige Tätigkeit nicht wieder aufgenommen wurde und frau erhält ihre KSK-Entlassungspapiere. Doch keine Furcht: Davor meldet sich die KSK noch einmal schriftlich. Klug wäre es, die KSK rechtzeitig bevor der Bezug des Mutterschaftsgeldes endet, über die weiteren Pläne in Kenntnis zu setzen.
Ist frau acht Wochen nach der Entbindung nicht sofort wieder beim Kunden und am Schreibtisch (oder arbeitet nur in sehr geringem Umfang), erlischt die Mitgliedschaft in der KSK. Jetzt gilt es, Elterngeld zu beantragen. Nimmt sie später die selbstständige kreative Tätigkeit wieder auf, ist sie auch wieder nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei der KSK pflichtversichert. Die KSK schreibt in einem Merkblatt zum Thema: „Insbesondere dann, wenn die Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit direkt im Anschluss an den Bezug von Erziehungsgeld/Elterngeld folgt, genügen meist wenige Angaben, um die Versicherungspflicht wieder herzustellen.“
Bei Berufsanfängerinnen verlängert sich übrigens die Berufsanfängerinnenzeit bei der KSK um den Zeitraum der Kindererziehung – so die Versicherte die selbstständige Tätigkeit nach dem 30. Juni 2001 aufgenommen hat. Ob die AGD mit ihrer Berufsanfänger-Regelung ebenso verfährt, sollte im Einzelgespräch mit der Geschäftsstelle erfragt werden.
Noch ein Tipp für alle Frauen, die nach der Geburt ihre Berufstätigkeit erst einmal ruhen lassen möchten: Goetz Buchholz weist in seinem „Ratgeber E-Lancer“ darauf hin, dass es nachteilig sei, die eigene Krankenversicherung zu früh zu kündigen, um über die kostenlose Familienversicherung des Mannes krankenversichert zu sein. Denn wer 42 Tage vor dem vermutlichen Entbindungstermin nicht Pflichtmitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse ist, hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld!
bb
Mehr Informationen:
www.kuenstlersozialkasse.de
www.ratgeber-e-lancer.de




