Gesetzliche Rundfunkgebühren für Computer und Mobiltelefone
Richter kippen Rundfunkgebühr für Internet-PC bei privater Nutzung
Die seit Anfang 2007 geltende allgemeine Gebührenpflicht für Online-Rechner gerät weiter ins Wanken. So hat das Verwaltungsgericht Münsterin einem jetzt bekannt gegebenen Urteil (Az.: 7 K 1473/07) entschieden,dass der private Besitz eines internetfähigen Computers allein nichtautomatisch für den Einzug von Rundfunkgebühren herangezogen werdenkann. Die 7. Kammer gründete ihren Beschluss größtenteils auf diegleichen Argumente wie zuvor das Verwaltungsgericht Koblenz,das eine Anwaltskanzlei von dem Einzug des Obolus für einenausschließlich beruflich genutzten PC mit DSL-Internetanschluss durchdie zuständige GEZ "befreit" hatte. Demnach kann bei "neuartigenEmpfangsgeräten" wie PCs, UMTS-Handys oder sogar internetfähigenKühlschränken aus dem bloßen Vorhalten dieser Apparate nicht direkt aufeine Nutzung für den Rundfunkempfang geschlossen werden.
Geklagt hatte in dem Münsteraner Fall ein Student, der weder überRadio noch Fernseher verfügt. Er hatte sich gegen einenGebührenbescheid des WDR über die monatlich erhobene Internet- undRadiogebühr in Höhe von 5,52 Euro mit dem Hinweis gewehrt, seinenOnline-Rechner nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Es könne nicht beifast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeineGebührenpflicht angenommen werden. Der WDR machte dagegen geltend, dassdie Gebührenpflicht allein an das Bereithalten eines Gerätes mit derMöglichkeit zum Hören oder Sehen von Radio- oder Fernsehprogrammenanknüpfe.
Das Verwaltungsgericht schlug sich auf die Seite des Klägers und stützte sich dabei just auch auf die jährliche Online-Studievon ARD und ZDF zum Nutzungsverhalten. Demnach hätten im Jahr 2007 nur3,4 Prozent der "Onliner" und 2,1 Prozent der Gesamtbevölkerung ab 14Jahren täglich Netzradio eingeschaltet. Dass der Kläger seinen PCtatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der öffentlich-rechtlicheSender nicht nachgewiesen. Die Kammer verkenne zwar nicht, dass dies inder Praxis generell schwierig sei. Solange der Rundfunkstaatsvertragaber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne neuerentechnischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine"einschränkende Auslegung" der Regelung geboten. Andernfalls würde dieRundfunkgebühr eine "unzulässige Besitzabgabe" für internetfähige PCsdarstellen.
Der WDR kann gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Widerspruch einlegen. Bei ans Internet angeschlossenen Büro-PCs sind sich Verwaltungsgerichte derweil noch nicht einig, ob dafür Rundfunkgebühr zu zahlen ist. So bejahte im Gegensatz zu den Kollegen in Koblenz eine Kammer in Ansbach im Juli eine allgemeine Zahlpflicht zugunsten der GEZ. Die Länderchefs machen sich derweil im Anklang an alte Forderungen vor allem von Oppositionsparteien für eine dann nur in Ausnahmefällen vermeidliche Haushaltsabgabe statt der gerätebezogenen Rundfunkgebühr stark. (Stefan Krempl) / (pmz/c't/heise.-online 06.10.2008) cs
2:0 gegen GEZ
In den letzten Wochen sind zwei Gerichtsurteile gegen den Einzug von Gebühren für so genannte "neuartige Rundfunksempfangsgeräte" ergangen. Eines betrifft beruflich genutzte Computer im Home-Office, das andere einen ausschließlich beruflich genutzten PC im Büro.
"Ein von der Gebühreneinzugszentrale für Rundfunkgebühren (GEZ) für einen in der Privatwohnung beruflich genutzten PC ausgestellter Bescheid über eine Rundfunkgebühr zusätzlich zu bereits angemeldeten und bezahlten Privatgeräten ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig am 16.07 entschieden (Az. 4 A 149/07). Gegen das Urteil kann der NDR innerhalb von einem Monat Zulassung zur Berufung beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg beantragen." (heise)
Der Kläger, ein Einzelunternehmer, der sein Geschäft von seinem Home-Office aus betrieb, konnte sich mit seiner Auffassung durchsetzen, dass auch ein beruflich genutzter PC als Zweitgerät von der Gebühr befreit ist, wenn sich in der Wohnung weitere regulär angemeldete Empfangsgeräte befinden. In ähnlicher Situation wie dieser Unternehmer dürften sich AGD Kolleginnen und Kollegen befinden.
Oder auch in der des Anwalts, der nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ebenfalls keine GEZ-Gebühren für seinen beruflich genutzten PC bezahlen muss. (Az.: 1 K 496/08.KO). Und dieser PC steht in einem Büro bzw. einer Kanzlei. Die Begründung des Gerichts: "Zwar könne der Kläger mit dem Computer Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, doch rechtfertige dies nicht automatisch die Gebührenerhebung. Wenn der Computer in Geschäftsräumen oder einer Kanzlei stehe, werde er typischerweise nicht genutzt, um Radio zu hören. Dies gelte auch dann, wenn er über einen Breitbandanschluss ins Internet verfügt." (netzzeitung). Auch in diesem Falle gilt: Das Urteil könnte ebenso für einen Designer gelten.
Auf dem Portal referendare.net lesen wir den Hinweis: "Die IHK Wiesbaden rät allen Betroffen in vergleichbaren Fällen, unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 1 K 496/08.KO) oder das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Az. 4 A 149/07) die Zahlungen an die GEZ zu verweigern und im Falle eines Gebührenbescheids Widerspruch einzulegen."
Dieser Empfehlung schließen wir uns an!
cs
Tipp: Zu den beiden Gerichtsurteilen sind aktuell zahllose Beiträge im Internet zu finden. Wer recherchieren will, gibt am besten das oder die Aktenzeichen zur Suche ein.
Befreiung: keine Gebühren für viele neuartige Rundfunksempfangsgeräte
Ein genauer Blick in den 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrags (PDF) ergibt: Nach § 5, Abs. 3) fallen für viele ganz oder teilweise beruflich genutzte "neuartige Rundfunksempfangsgeräte" keine Rundfunkgebühren an. Im Wortlaut aus dem § 5:
(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
Das heißt zum Beispiel: Hat auch nur ein Bewohner des Hauses, in dem Sie arbeiten, ein Radio oder ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" bei der GEZ angemeldet, ist Ihr Computer "von der gesetzlichen Rundfunkgebühr befreit". Dasselbe gilt bei Fabrikgeländen, Bürokomplexen o.ä.
Unseres Wissens nach hat die GEZ dieser Rechtsauffassung nicht widersprochen. Die meisten Kollegen – wenn sie nicht an allzu abgelegenen Orten arbeiten – sollten also gute Chancen haben, keine "gesetzlichen Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte" zahlen zu müssen, auch, wenn demnächst der "Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragte" vorbeischaut, um nicht nur die "gesetzlichen Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte", sondern gern auch die "Provision des Beauftragtendienstes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Rundfunkgebührenbeauftragten" zu kassieren.
P.S. Wir bitten um Entschuldigung für die etwas sperrigen Formulierungen. Wir haben in diesem Artikel ausschließlich die von der GEZ für richtig befundenen Begriffe verwendet, damit uns nicht das Schicksal von akademie.de ereilt.
P.P.S Wir weisen darauf hin, dass wir in diesem Artikel unsere Interpretation des § 5 veröffentlichen. Andere Interpretationen sind möglich, ein Grundsatzurteil gibt es bisher nicht.
Sachverhalte, Reaktionsmöglichkeiten, Musterbriefe
akademie.de empfiehlt, sich bei Zahlung der Gebühren für "neuartige Empfangsgeräte" das Recht auf Rückerstattung zu sichern:
"Ab dem 01. Januar 2007 werden auf sogenannte "neuartige Rundfunkgeräte" (gemeint sind Computer, internetfähige Handys etc.) Rundfunkgebühren fällig.
Nach dem 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag (8. RGebStV) werden gewerblich oder privat bereit gehaltene Rechner (PCs, Macs, Notebooks, Webserver, UMTS-Handys) als "neuartige Rundfunkgeräte" rundfunkgebührenpflichtig, sofern diese an das Internet angeschlossen werden können. Dabei ist es egal, ob Sie überhaupt einen Internetanschluss im Büro oder in der Wohnung besitzen - es reicht, wenn ein Rechner ungenutzt im Keller steht. Die Höhe der GEZ-Gebühr auf "neuartige Empfangsgeräte" ist einstweilen dieselbe wie für ein Radiogerät: 5,52 Euro. Wer bereits ein Radio oder einen Fernseher angemeldet hat, muss im Normalfall keine weiteren Gebühren bezahlen ("Zweitgerätebefreiung").
Die GEZ-Gebührenpflicht für Rechner oder Handy gilt nicht nur für private Haushalte, sondern auch für Vereine und für Unternehmen - dort wird sie pro "Betriebsgrundstück" erhoben. Damit sind Freiberufler sowie Einzel- und Kleinunternehmer besonders betroffen: Das auf den Computer angewiesene Ein-Mann-Unternehmen zahlt genau so viel wie eine Konzernzentrale mit Tausenden von Arbeitsplatzrechnern und Servern.
Und nun?
Nach einer Forsa-Umfrage lehnen 80% der Bundesbürger und 88% der Internet-Nutzer diese Gebühren ab. Aber schon jetzt diskriminiert ZDF-Intendant Schächter von der PC-Rundfunkgebühr zukünftig Betroffene als Schwarzseher. Und wer sich dagegen ausspricht, beteiligt sich an einer demagogischen Diskussion:
"... ZDF-Intendant Prof. Markus Schächter bezeichnete die Auseinandersetzungen um die neue PC-Rundfunkgebühr als "demagogische Diskussion aus dem Sommerloch". Betroffen seien nicht etwa, wie von Mittelständler-Verbänden behauptet, bis zu 2,5 Millionen Unternehmen, sondern nur "38.000 ehemalige Schwarzseher". Insgesamt gehe es um zusätzliche 2,5 Millionen Euro zusätzliche Rundfunkgebühren, die ARD und ZDF jährlich ab 1. Januar einnehmen könnten. ..." berichtet Medienhandbuch.de über die 20. Medientage München am 18.10.2006.
Da muss sich der Bürger allerdings fragen, warum Rundfunkanstalten, die GEZ, die Rundfunkkommission und jeweils 16 Ministerpräsidenten, Staatskanzleien und Landtage überhaupt seit 1997 diesen gesetzgeberischen Großaufwand für "neuartige Rundfunkgeräte" betreiben. Bei über 7 Milliarden Euro tatsächlicher jährlicher Einnahmen für den öffentlichen Rundfunk sind 2,5 Mio. Euro Mehreinnahmen für PC-Rundfunkgebühren ehemaliger Schwarzseher eine geradezu lumpige Summe. Wozu der schon bald 10-jährige Kampf um "neuartige Rundfunkgebühren", wenn sich die Gesamteinnahmen für den öff. Rundfunk dadurch nur um etwa ein Dreitausendstel erhöhen? Tatsächlich sollte man eher den Auffassungen der IHKs und Unternehmerverbänden folgen, nach denen es sich potentiell um 2,5 Millionen betroffene Unternehmen handelt und nicht um 38.000 Schwarzseher, denen ab dem 01.01.2007 das Handwerk gelegt wird. Dazu kommen noch Millionen weitere potentiell Betroffene: Privathaushalte ohne Rundfunkgeräte, Vereinmitglieder, usw.
Rechtsexperten halten die ab dem 01.01.2007 fälligen Rundfunkgebühre für "neuartige Rundfunkgeräte" für verfassungswidrig. Bereits Ende März 2006 wurde daher von drei Bürgern Verfassungsbeschwerde eingereicht (Aktenzeichen 1 BvR 829/06). Rechtliche Argumente finden sich unter anderem beim Gebühren-Igel.
Es macht also Sinn, sich gegen die "PC-Rundfunkgebühren zu wehren - wenigstens, indem man sich als "Trittbrettfahrer" unter Bezug auf die anhängige Verfassungsbeschwerde und mögliche weitere zukünftig anhängige Gerichtsverfahren zunächst mal seine Ansprüche auf Rückerstattung der Gebühren sichert. Der Arbeitsaufwand fällt gering aus: Wir stellen Ihnen in diesem Infopaket vorformulierte Musterbriefe bereit.
Außerdem sollten Sie bedenken, dass ab Januar 2007 zwar zunächst nur eine Monatsgebühr von 5,52 Euro fällig wird (Grundgebühr, Radiogebühr) - das stellt aber nur einen Einstiegstarif dar. Wenn ARD und ZDF - wie längst vorgesehen - im Internet endlich Fernseh-Streaming anbieten, wird die volle Fernsehgebühr auf Rechner in Höhe von 17,03 Euro monatlich nicht lange auf sich warten lassen. Geplant war das eigentlich schon für Anfang 2007.
Zusätzlich multiplizieren sich womöglich die Gebühren pro Betrieb, Verein oder Haushalt: Die Abgrenzung in Fällen von Mischnutzung und andere Sonderfällen werden im Gesetz unklar gelassen - und die GEZ ist schließlich für unnachgiebige Härte auch in Zweifelsfällen bekannt. Die Initiative Vereine in Not schreibt dazu: 'Der §5, Abs. 2 des 8. Rundfunkgebührenänderungsstaatsvertrags regelt, dass Zweitgeräte von Privatpersonen nicht von der Rundfunkgebühr befreit sind, wenn sie zu anderen als ausschließlich privaten Zwecken genutzt werden. Was ein "ausschließlich privater Zweck" ist definiert das Gesetz nicht.'.
Führt ein Vereinsmitglied über sein privates UMTS-Handy ein "Vereinsgespräch", wird er damit womöglich zusätzlich gebührenpflichtig, auch wenn er bereits Gebühren für ein Fernsehgerät bezahlt. Bei einem Verein mit 200 Mitgliedern könnte sich so eine Rundfunkgebührenbelastung von über 14.000 Euro pro Jahr ergeben - derartige Befürchtungen wurden von der Landesregierung Niedersachsen nicht ausgeräumt.
Die Zweitgerätebefreiung wäre ebenso hinfällig, wenn ein Selbstständiger oder Angestellter am Wochenende den privaten Computer zu Hause für berufliche Zwecke nutzt.
Entsprechendes gilt bereits jetzt etwa für einen Privatwagen mit Autoradio: Wird der an ein Unternehmen ausgeliehen, entsteht für das Autoradio eine Gebührenpflicht, auch wenn der Besitzer bereits GEZ-Gebühren für seinen privaten Fernseher bezahlt und die Überlassung unentgeltlich und eine Ausnahme war. (Mehr zu den Unklarheiten bei der neuen GEZ-Gebühr finden Sie auf der folgenden Seite)
Bei Webservern vereinbart der SWR jetzt zwar Ausnahmen für vermietete Webserver (während selbst gekaufte Webserver in Rechenzentren, letztlich sogar Router rundfunkgebührenpflichtig (!) sind) - nur: Individualabsprachen zwischen einer Rundfunkanstalt und Webhostern bringen letztlich keine Rechtssicherheit. Und den Verlautbarungen der Ministerpräsidenten vom 20.10.2006 sollte man ebensowenig blind vertrauen. Diese wollen 2009 die Neuregelung einer Prüfung unterziehen und gegebenenfalls eine neue, gerechtere, pauschalierte Rundfunkgebührenregelung einführen. Ähnliches wurde aber auch schon 2001 angekündigt. Ergebnis war dann in 2004 der 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag mit den neuen PC- und Handy-Rundfunkgebühren."
Reaktionsmöglichkeiten und Musterbriefe unter
http://www.akademie.de/direkt?pid=38549&tid=22061
Nicht (Urheber)Recht: GEZ-Gebühren für Computer

- Dr. Aladdin Jokhosha

- Lutz Hackenberg
Kaum ein Designer kommt ohne Computer aus. Computer sind für Designer dringend notwendige Arbeitsgeräte, keine "neuartigen Empfangsgeräte". Und so sähen sich Designer – wie Angehörige vieler anderer Berufsgruppen auch – ungerechtfertig um ihr Geld gebracht, sollte ihr Computer mit GEZ-Gebühren belegt werden.
Die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler hat bereits am 31. März Verfassungsbeschwerde eingelegt, der Bund der Steuerzahler und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) wehren sich ebenfalls gegen die geplanten Gebühren. ARD und ZDF sind sich immer noch nicht einig, ob nun die Radio- oder die Fernsehgebühren erhoben werden sollen. Verschiedene Wirtschaftsverbände und Die Grünen denken in seltener Eintracht über alternative, geräteunabhängige Gebührenstrukturen nach.
Zwangsabgaben für Arbeitsgeräte sind undiskutabel. Diskutieren müssen wir jedoch über Urheberrechte, deren Schutz und die Bezahlung der Urheber.
Im Interview: Dr. Aladdin Jokhosha, Vorstandsvorsitzender der AGD und Lutz Hackenberg, Vorstandmitglied und Geschäftsführer.
AGD Redaktion Lieber Lutz, lieber Aladdin, was haltet ihr generell von den Absichten der GEZ, Computer mit Gebühren zu belegen?
Lutz Hackenberg Am 31.03.2006 ist beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die zum 01.01.2007 in Kraft tretende Gebührenpflicht für internetfähige PCs eingelegt worden. Ab Januar 2007 wird es insbesondere für Freiberuflerpraxen und -Büros (auch für die Geschäftsstelle der AGD) zur Pflicht werden, monatlich 17,03 Euro Rundfunkgebühren für PCs zu zahlen, die den Zugang zum Internet ermöglichen - und zwar unabhängig davon, ob der PC dann auch für den Internet-Zugang genutzt wird und – wenn ja – ob der Internet-Zugang der Erfüllung beruflicher Verpflichtungen dient.
Diese Regelung ist anachronistischer Unfug! AGD Mitglieder sowie alle Freiberufler nutzen ihre Rechner nicht als Heimkino, sondern maßgeblich als notwendiges Arbeitsmittel im Bereich visueller Kommunikation. Hinzu kommen die geplante Einführung der Gesundheitskarte oder die zunehmende Notwendigkeit, gerichtliche Korrespondenz oder Steuererklärungen via Internet zu erledigen.
Im Frühjahr sind sämtliche Ministerpräsidenten der Länder angeschrieben worden mit dem Petitum, eine solche Regelung im Rundfunkstaatsvertrag nicht zuzulassen. Die Bilanz zeigt, dass - von einigen Ausnahmen abgesehen - nur wenig Bereitschaft in der Politik besteht, das 2004 verabschiedete Gesetzespaket wieder aufzuschnüren.
Dr. Aladdin Jokhosha Ich halte von der Regelung nichts! Computer sind Arbeitsgeräte, mit denen wir unsere Aufträge erledigen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Kreative, die tagtäglich neuen Herausforderungen gegenüberstehen und Lösungen finden müssen, ihre Arbeitsgeräte als Radio oder Fernseher benutzen. Zur Ideenfindung eignet sich das Medium einfach nicht. Und für die gesamte Wirtschaft gilt: Welcher Mitarbeiter hat in unserer "Leistungsgesellschaft" die Zeit und die Freiheit, während seiner Arbeitszeit fern zu sehen?
Darüber hinaus finde ich das, was die öffentlich-rechtlichen Anstalten an Tagesprogrammen anbieten, nicht gerade fördernd für Kreativität und Produktivität. Ihr Erfolg wird von den verantwortlichen Politikern neuerdings – ähnlich wie bei Privatsendern – nach Einschaltquoten gemessen. Das sagt eigentlich alles.
AGD Redaktion Lutz, du bist Urheberrechtsexperte. Erkläre uns bitte kurz, wer von den GEZ-Gebühren profitiert. Was passiert mit dem Geld?
Lutz Hackenberg Zunächst profitieren davon die einzelnen Rundfunk- und Fernsehsender durch höhere Einnahmen. Dabei ist zu wünschen, dass die zusätzlichen Geldmittel nicht in den jeweiligen Verwaltungen versickern, sondern dem erhöhten "Einkauf" urheberrechtlicher Leistungen der Bereiche Funk, Film und Fernsehen sowie Wort und Musik dienen. Das betrifft alle Auftragsproduktionen wie auch die anzuhebende Stellenzahl angestellter Künstler der angesprochenen Bereiche (einschließlich der freiberuflichen Kommunikations-Designer, die z.B. Hörspiel- oder Programmwerbung sowie Plakate und Programme für externe Veranstaltungen der Rundfunk- und Fernsehsender entwerfen). Ähnlich sollten auch die zusätzlichen Einnahmen durch Studiengebühren (Hochschulrahmengesetz) nicht nur für die verbesserte Ausstattung von Forschungsstätten und technischen Arbeitsräumen bereitgestellt werden: konkludent wäre dann auch eine Besoldungsanhebung der Professoren (Ganz- und Halbtagsstellen) sowie eine Aufstockung der Etats für z.B. Lehraufträge und Vortragsveranstaltungen.
AGD Redaktion Welchen Unterschied siehst du zwischen den Film- und Fernsehurhebern und den Mitgliedern der AGD, den Designern? Auch darin, wie ihnen ihre Urheberrechte vergolten werden?
Lutz Hackenberg Es gibt keine Unterschiede zwischen Alleinunterhalter, Artdirector, Auftragsproduzent bis Visagist, Webdesigner, Werbefotograf und Zauberer. All deren Leistungen sind nach dem Urheberrechtsgesetz angemessen zu vergüten. Zugleich sind diese Berufsgruppen leistungsschutzberechtigt (auch als Inhaber verwandter Schutzrechte). Die erhöhten Einnahmen sollten daher vorrangig einer Berufsgruppe zugeführt werden, die sich ausweislich der Statistik der Künstlersozialversicherung nach wie vor an der unteren Einkommensskala in Deutschland befindet.
AGD Redaktion Aladdin, welche Auswirkungen haben deiner Einschätzung nach die GEZ-Gebühren auf Computer für die Mitglieder der AGD?
Dr. Aladdin Jokhosha Im Moment keine, da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. Die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VRGZ) hat eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gegen die PC-Gebühr eingereicht. Wir unterstützen diese Initiative voll und ganz. Sollte es trotzdem zur Erhebung von GEZ-Gebühren kommen, sehe ich einen erheblichen finanziellen Schaden für unsere Mitglieder, die überwiegend selbstständige Einzelkämpfer sind und gerade in dieser schwierigen Zeit um ihre Existenz kämpfen.
Durch eine politische Fehlentscheidung wird hier mit dem PC ein alltäglicher Gebrauchsgegenstand zum Rundfunkempfangsgerät umdefiniert. Das kann nicht richtig sein.
AGD Redaktion Und was schlägst du AGD Mitgliedern vor für den Fall, dass die GEZ-Gebühren für Computer tatsächlich in der geplanten Form eingeführt werden sollten.
Dr. Aladdin Jokhosha Wir können nicht viel gegen ein Gesetz tun, außer für Mehrheiten zu sorgen, um eine Korrektur zu erreichen. Eine solche Mehrheit in den Bundesländern zu finden, scheint mir momentan – und auch in absehbarer Zeit – nicht möglich. Trotzdem ist jeder Betroffene hiermit aufgerufen, das Problem noch öffentlicher zu machen und überall dagegen zu protestieren. Insbesondere die Herren verantwortlichen Minister in den Bundesländern sollen diese Proteste erhalten und daran erinnert werden, dass sie eigentlich von uns gewählt sind.
AGD Redaktion Die abschließende Frage an euch beide: Ist es in dieser Situation wichtiger, Urheberrechte zu vertreten oder die AGD Mitglieder vor unbotmäßiger Belastung zu schützen?
Lutz Hackenberg Wenn die zusätzlichen Einnahmen vorrangig den künstlerischen Berufen zugeführt werden oder sich der Stellenmarkt durch zusätzliche Verträge entlastet, kann ein Urheberverband wie die AGD sich der Argumentation nach Mehreinnahmen durch zusätzliche Nutzungen nicht entziehen. Das Gesetz ist keine "Geldbeschaffungsmaßnahme der GEZ". Die GEZ ist lediglich Clearingstelle für die Rundfunk- und Fernsehsender (hier wäre einmal zu untersuchen, wie viele "Schwarz-Seher" und "Schwarz-Hörer" es auch unter den kreativen Berufen gibt). Es steht jedoch leider zu befürchten, dass die Mehreinnahmen vorrangig für die Verwaltungsarbeit oder für neue technische Einrichtungen und weniger für die künstlerischen Berufe (wie schon zur Zeit der Höhlenmalerei) verwendet werden.
Dr. Aladdin Jokhosha Als Verfechter des Urheberrechts würde die AGD niemals gegen Nutzungsrechte protestieren. Im Gegenteil, das ist unser alltägliches Brot. Doch ich sehe hier wenig urheberrechtlich relevante Vergütung, die wir an die GEZ bezahlen müssen. Mit diesen Gebühren werden sämtliche Kosten der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-Anstalten – auch für das Toilettenpapier und die Limousinen der Intendanten, geschweige denn die für Millionäre, die langweilige Unterhaltungssendungen oder Talkshows moderieren – bezahlt. Was für die echten Autoren als Vergütung für ihre urheberrechtlich relevanten Leistungen bezahlt wird, ist nur ein winzig kleiner Bruchteil dessen, was abkassiert wird.
AGD Redaktion Lieber Aladdin, lieber Lutz, vielen Dank für das Gespräch.
Liebe Mitglieder und andere Interessierte, Sie sind eingeladen, die Diskussion weiter zu führen. Mitglieder können das zum Beispiel im Forum tun, und alle Leserinnen und Leser können uns per E-Mail ihre Meinung kundtun. Wir sind gespannt.
c.sahr(at)agd.de


















