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Allianz deutscher Designer (AGD) e. V.

Anschrift

Steinstraße 3, 38100 Braunschweig, Telefon: +49 (0)531.16757, Telefax: + 49 (0)531.16989, Internet: http://www.agd.de

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FAQ

Die zehn häufigsten Fragen:

1. Wie mache ich mich selbstständig?

Es genügt, wenn Sie dem zuständigen Finanzamt formlos mitteilen, dass Sie zukünftig als Designer selbstständig arbeiten. Auch die erstmalige Abgabe einer Umsatzsteuer-Erklärung dokumentiert, dass Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. Sie bekommen eine Registrierungsnummer (Steuernummer), die Sie durch Ihr ganzes Leben begleiten wird und werden künftig Ihre Einnahmen nach § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuern.

2. Warum kein Gewerbe anmelden?

Der Beruf eines Designers (planen und entwerfen) ist eine freiberufliche und keine gewerbliche Tätigkeit. Sie handeln mit Dienstleistungen und nicht mit Waren (Sie müßten sonst neben der Einkommensteuer auch noch Gewerbesteuer zahlen).

Eine Gewerbe-Anmeldung bei Ihrem Ordnungsamt ist nur relevant, wenn Sie auch ein Gewerbe betreiben: zum Beispiel eine Werbeagentur oder Druckerei. Auch die Entgegennahme von Provisionen ist eine gewerbliche Einnahme (kein Freiberufler zieht einen wirtschaftlichen Vorteil aus Leistungen, die er veranlaßt, aber nicht selbst erbringt).

3. Mehrwertsteuer: Wann 7%, wann 19%?

Eine klare Regelung steht im Umsatzsteuergesetz: 7% für alle Leistungen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben und an denen Nutzungsrechte eingeräumt werden, 19% für alles andere. Der klassische Entwurfsauftrag mit allen Nebenleistungen unterliegt somit der ermäßigten Umsatzsteuer, Gestaltungsarbeiten ohne besondere Schöpfungshöhe (z.B. reine "Fließband-Layout-Aufträge") werden mit dem vollen Mehrwertsteuersatz abgerechnet.

4. Wie muss ich mich versichern?

Alle selbstständigen Designer, Künstler und Publizisten sind seit 1982 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Das bedeutet, daß alle freiberuflichen Designer wie Arbeitnehmer behandelt werden und nur die Hälfte der Beiträge aufzubringen haben. Informationen bekommen Sie von der Künstlersozialkasse (KSK), Gökerstraße 14, D-26384 Wilhelmshaven, Telefon: +49. (0)4421. 754 39.

Vor Kosten, die sich durch Unfall am Arbeitsplatz und bei Wegeunfällen, solange diese im direkten Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit stehen (z.B. auf dem Weg zum Kunden, einer Präsentation, zur Post usw.) ergeben, schützt die Berufsgenossenschaft (BG) als gesetzliche Unfall-Pflichtversicherung.

Zuständig für Designer ist die BG Druck und Papierverarbeitung, Rheinstraße 6 - 8, D-65185 Wiesbaden, Telefon: +49. (0)611. 131 0, die Ihnen gern Informationen schickt.

Achten Sie auf jeden Fall darauf, dass Sie nicht als "Scheinselbstständiger" zwischen allen Stühlen sitzen!

5. Was verdient ein Designer im Schnitt?

Sie können alles verdienen. Nach oben gibt es keine Grenzen. Ihre Einkünfte sollten allerdings nicht schlechter sein als die eines angestellten Designers, dessen Verdienst zwischen 2.500,- und 4.000,- Euro monatlich liegt. Bei einem Mittelwert von 3.250,- Euro und 13,5 Gehältern sind das 43.875,- Euro im Jahr.

Um auf das gleiche Jahresgehalt eines Angestellten zu kommen, müssen Sie Ihre Betriebsausgaben zusätzlich verdienen. Nach Auskunft von ver.di ist dies die Hälfte des Umsatzes, d. h. 67.300,- Euro. Diesen Umsatz müssen Sie - abzüglich Urlaub und Krankheit - in 210 Tagen erzielen, was einen Tagesumsatz von rund 320,- Euro ergibt.

Die AGD empfiehlt, einen Stundensatz von ca. 76,- Euro anzusetzen. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

6. Wie kalkuliere ich einen Auftrag?

Ausgehend von Ihrem Stundensatz kalkulieren Sie den voraussichtlichen Zeitaufwand. Diese Summe ergibt die Vergütung für die Entwurfsarbeiten. Wird der Entwurf genutzt, kommt ein weiteres Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte (einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht nach § 31 Urheberrechtsgesetz) hinzu.

Den durchschnittlichen Zeitaufwand in Stunden für alle Designleistungen (Werkvertrag) sowie das Entgelt für die erforderliche Nutzungsrechtseinräumung (Lizenzvertrag) finden Sie im AGD-Tarifvertrag für Designleistungen, den Sie in unserem Shop erwerben können.

7. Wann ist ein Auftrag ein Auftrag?

Wichtig ist, dass Ihnen Ihr Auftraggeber einen Auftrag erteilt und diesen Vorgang auch so nennt! «Sich nur mal ein paar Gedanken machen» ist noch kein Auftrag. Sie brauchen also die mündliche oder schriftliche Zusage (das ist ein Angebot Ihres Auftraggebers), eine ganz bestimmte Leistung für eine ganz bestimmte Summe auszuführen. Haben Sie das Angebot Ihres Auftraggebers angenommen, dann ist zweifelsfrei ein Auftrag zustande gekommen.

Gut ist es, wenn Sie den Auftrag schriftlich bestätigen und in diesem "Miniprotokoll" noch einmal die besprochene Leistung, die vereinbarte Vergütung (Entwurf und Nutzung) sowie den Präsentationstermin festhalten. Das Bestätigungsschreiben kann per Fax und parallel als Brief zugestellt werden und genügt als Beweis für die Erteilung und Annahme eines Auftrages.

8. Muss ein Entwurf auch bezahlt werden, wenn er dem Kunden nicht gefällt?

Im Entwurf steckt Ihr geballtes kreatives Potential. Nach dem Briefing des Kunden ausgeführt, ist er eine Entscheidungshilfe, ob der Entwurf so umgesetzt werden soll, wie Sie sich das gemeinsam gedacht haben. Daher ist es selbstverständlich, dass der Entwurf bezahlt werden muss, auch wenn er dem Auftraggeber einmal nicht gefällt.

Ist der Kunde nicht sicher, ob ihm die bestellten Entwürfe gefallen werden, so bieten Sie ihm Zwischenergebnisse an. Zusätzliche Entwürfe und die damit verbundenen zusätzlichen Vergütungen vereinbaren Sie vor Arbeitsbeginn mit Ihrem Kunden.

9. Welche Nutzungsrechte wofür?

Ein Designauftrag gliedert sich in zwei Bereiche: der Anfertigung von Entwürfen (Werkvertrag § 631 BGB) und der Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzvertrag § 31 UrhG).

Die Nutzungsrechte können Sie "einfach" oder "ausschließlich" übertragen. "Einfach" bedeutet u.a. für eine einmalige Aktion, "ausschließlich" bedeutet exklusiv, d.h. wenn der Auftraggeber den Entwurf allein nutzen will. Beide Nutzungsarten können zusätzlich eingeschränkt werden:

  • räumlich
  • zeitlich
  • inhaltlich

Damit wird erreicht, dass der Auftraggeber nur für das "Rechtepaket" zahlt, welches er bestellt. Informationen und Berechnungsbeispiele finden Sie im AGD-Tarifvertrag für Designleistungen.

10. Muss ich dem Kunden digitale Daten überlassen?

Sie müssen es nicht, es sei denn, Zweck des Auftrages war die Erstellung digitaler Daten. Andererseits kann man sich im Zeitalter der Elektronik diesem Wunsch kaum verschließen. Sie können also die Datei zusätzlich verkaufen. Und da Sie keine Kontrolle mehr über die Nutzung haben - bekommt Ihr Kunde auf seinen Wunsch hin das ausschließliche, also das teuerste Nutzungsrecht eingeräumt.

Manche Dateien lassen sich nicht öffnen, also sind Manipulationen an Ihren Entwürfen von vornherein ausgeschlossen. Kann Ihr Auftraggeber selbst Veränderungen an den Dateien vornehmen, so können Sie sich das Recht auf Bearbeitung oder Umgestaltung (§ 23 UrhG) bezahlen lassen. Auf keinen Fall dürfen Sie Ihrem Kunden die erforderlichen Schriften mitliefern. Die muß er sich selbst kaufen (eine Liste mit Lieferadresse und Bestellnummern der Schriftschnitte Ihrer Entwerferkollegen genügt).

Und wer hilft ab Frage 11?

Die Allianz deutscher Designer AGD betreut seit 30 Jahren über 3.000 selbstständige Designer in Deutschland in allen berufswirtschaftlichen, berufsrechtlichen und in berufssteuerlichen Fragen.

Die AGD ist der größte Berufsverband für selbstständige Designerinnen und Designer in Europa. Informationen erhalten Sie direkt bei der AGD in 38100 Braunschweig, Steinstraße 3, Telefon: +49. (0)531. 167 57. E-Mail: info(at)agd.de