FIDIUS Preisverleihung 2008
Begründungen der Jury
Fotowettbewerb "Im Bilde: Das neue Deutschland 2007"
Die FIDIUS-Jury bestehend aus den Mitgliedern*
Alexander Bretz
Dr. Aliki Busse
Tassilo von Grolman
Heide Hackenberg
Prof. Heiner Schmitz
Sabine Zentek
bewertet folgenden Wettbewerb aus 2007 als unfair und vergibt nach – reaktionsloser – Aufforderung zur Stellungnahme entsprechenden Negativ-Preis:
Fotowettbewerb "Im Bilde: Das neue Deutschland 2007".
Veranstaltet von der Magazin Verlagsgesellschaft Süddeutsche Zeitung mbH.
Das SZ-Magazin sagte den Teilnehmern des im Oktober 2007 ausgeschriebenen Wettbewerbs zu, dass die von der Jury ausgewählten Arbeiten „am 06.12.2007 im Süddeutsche Zeitung Magazin Nr. 49 in Formeiner 8-seitigen Fotostrecke veröffent-licht“ werden. Wenige Tage vor dem Erscheinen des genannten Magazins hat sich die Veranstalterin jedoch einseitig ohne jede Rücksprache mit den Teilnehmern entschie-den, dass die sieben Gewinnermotive entgegen der Zusage nicht abgedruckt werden, weil sie angeblich nicht dem optischen Niveau des SZ-Magazins entsprechen. Statt-dessen wurden die Bilder – erneut ohne Rücksprache mit den Beteiligten – auf die In-ternetseite des SZ-Magazins gestellt, um die Besucher der Website anonym darüber abstimmen zu lassen, ob die Bilder „langweilig“ oder vielleicht doch „großartig“ sind. Diese Vorgehensweise ist nicht nur unfair, sie verstößt auch gegen gesetzliche Rege-lungen:
- Die Gewinner eines Wettbewerbs haben einen einklagbaren Anspruch darauf, dass sie den ausgeschriebenen Preis auch erhalten (§§ 661, 657 BGB). Daher war die Veran-stalterin verpflichtet, die von der Jury ausgewählten Motive in dem Magazin abzudru-cken. Die Argumentation, die Bilder seien nicht dem optischen Niveau des SZ-Magazins entsprechend, ist rechtlich irrelevant.
- Zudem fanden mit der eigenmächtigen Internet-Veröffentlichung der Fotos graviere Urheberrechtsverletzungen statt.
- Dass die Besucher der Website auch noch anonym darüber abstimmen sollten, ob die gezeigten Bilder „langweilig“ oder vielleicht doch „großartig“ sind, ruft eine Prangerwir-kung hervor, so dass auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Betracht kommen.
* gilt für alle Jurierungen
Fotowettbewerb "Jetzt 'ne Zeitschrift"
Die FIDIUS-Jury bewertet folgenden Wettbewerb aus 2007 als unfair und vergibt einen entsprechenden Negativ-Preis:
Fotowettbewerb "Jetzt 'ne Zeitschrift".
Veranstaltet vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ).
FIDIUS hat in der Ausschreibung nachfolgende schwere Mängel festgestellt und den VDZ zur Stellungnahme bzw. zur Änderung aufgefordert. Eine Antwort blieb aus.
- „Der Teilnehmer erklärt sich mit der Einsendung damit einverstanden, dass die einge-sandten Inhalte honorarfrei in Printpublikationen des VDZ und auf den Internetangebo-ten des VDZ vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben sowie zu Zwecken der Werbung für den Verband VDZ, seiner Landes- und Fachverbände genutzt werden dürfen.“
Diese Regelung ist unhaltbar, weil nicht nur die prämierten Entwürfe verwertet werden sollen. Vielmehr lässt sich der Veranstalter Nutzungsrechte an allen „eingesandten Inhalten“ einräumen, d.h. auch den nicht zu den Gewinnern gehörenden Einsendungen. Zudem ist für den Fall keinerlei Vergütung vorgesehen. Es ist unverständlich, dass ein professioneller Verband, der sich anlässlich der Urheberrechtsreform 2002 mit Einga-ben aktiv für den verbesserten Schutz von Urhebern eingesetzt hatte und dem der Grundsatz der angemessenen Vergütung des Urheberechtsgesetzes (UrhG) bekannt sein dürfte, von Gestaltern erwartet, dass sie gänzlich umsonst umfassende Nutzungs-rechte an ihren Leistungen einräumen. Hierin liegt ein klarer Verstoß gegen das Leit-bild angemessener Vergütung, in § 32 UrhG fixiert.
Weiterhin wird nicht ausreichend deutlich, in welchen „Printpublikationen“ und in welchen „Internetangeboten“ des VDZ und dessen „Werbezwecken“ Verwertungen statt-finden sollen. Zudem sollen zusätzlich Dritte, d.h. Landes- und Fachverbände, die nicht näher genannt sind, auf die „Einsendungen“ zugreifen dürfen. Abgesehen von der fehlenden Transparenz verlassen diese Befugnisse den engeren Zweck des Wettbewerbs. - „Der Teilnehmer stellt den VDZ von allen Ansprüchen Dritter frei, die dadurch entstehen, dass er gegen seine Pflichten nach diesen Bedingungen verstößt oder entgegen dieser Erklärung nicht alle Rechte an den eingesandten Inhalten besitzt oder abgebil-dete Personen nicht mit der Veröffentlichung einverstanden sind“.
Jeder Teilnehmer soll für jeden eingesandten Beitrag garantieren, dass die vorstehenden Nutzungsrechte bedenkenlos ausgeübt werden können. Gleichzeitig werden je-doch die Teilnehmer überhaupt nicht darüber informiert, in welchen konkreten „Print-medien“, „Internetangeboten“ usw. Vervielfältigung, Verbreitungen und öffentliche Wie-dergaben stattfinden sollen. Ob z.B. abgebildete Personen mit Nutzungen in „Werbemaßnahmen“ des VDZ und angehöriger Dritter einverstanden sind, kann der jeweilige Fotograf nur beurteilen, wenn er zunächst über die beabsichtigte konkrete Verwertung in Kenntnis gesetzt wurde und erst einmal die Gelegenheit erhält, mit den abgebildeten Personen über dieses Vorhaben Rücksprache zu halten.
- Unakzeptabel ist auch der Umstand, dass in die Verwertung der Leistungen als Be-standteil des “Preises“ deklariert wird. Die Auslobung eines Preises muss immer ein Mehrfaches derjenigen Gegenleistung bilden, welche bei normaler Auftragsvergabe anfallen würde. Sie darf sich niemals in der bloßen Nutzung erschöpfen. Ob die „Digi-talkamera“ die Stufe der angemessenen Vergütung als Minimum einer Gegenleistung darstellt, ist mangels näherer Angaben nicht feststellbar.
- Auch die nachstehenden Punkte sind zu kritisieren:
Es ist keine aktive Benachrichtigung der Gewinner vorgesehen. Die lediglich auf der Webseite vorgesehene Bekanntgabe ist zudem ohne ausdrückliche Einwilligung da-tenschutzrechtswidrig.
Die Themen-/Aufgabenstellung ist ungenau. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, weshalb „Motive“ anschließend noch „perfekt in Szene gesetzt“ werden sollen, wenn doch Fotos einzureichen sind? Im Übrigen unterliegen künstlerische Arrangements bei Fotos einem besonderen, über den des jeweiligen Lichtbildners hinausgehenden Schutz gegen Nachstellung. Die Urheber sollen also vermutlich auch in die beliebige Bearbeitung der Fotografien einwilligen, was wiederum unvorhersehbare Risiken be-zogen auf die umfassende Haftungsfreistellung hat.
Es erfolgt keine Spezifierung der Jury.
Schließlich sollen die Gewinner auch noch für erhaltene Preise Kosten tragen.
Think new about tea. Shape and Surface 2008
Die FIDIUS-Jury bewertet folgenden Wettbewerb aus 2008 als unfair und vergibt einen entsprechenden Negativ-Preis:
Think new about tea. Shape and Surface 2008.
Veranstaltet von der Waechtersbach Keramik GmbH.
FIDIUS wurde im November 2007 von der Veranstalterin kontaktiert und darum gebe-ten, den geplanten Nachwuchswettbewerb zu prüfen. In der Jury war das FIDIUS–Mitglied Tassilo von Grolman vorgesehen.
Bei dem übermittelten Entwurf fiel sofort auf, dass sich die Vergabe von „Preisen“ in der kommerziellen Nutzung der teilnehmenden Entwürfe erschöpfte. Ausgelobt wurde eine „royalty bei Umsetzung“, also eine Lizenzgebühr, die bei ordnungsgemäßer Auftragsvergabe ohnehin gesetzlich zu zahlen ist. Der Wettbewerb war damit auf den Erwerb von Verwertungsrechten ausgerichtet. Zudem wurde die Höhe der „royalty“ offen gelassen, es hieß schlicht: „Die royalty variiert von Preis 1 – 3.“
FIDIUS erklärte in einem Telefonat, dass zunächst ein „angemessenes“ Nutzungsho-norar ermittelt werden muss, welches wiederum als Basis der Kalkulation der „Preise“ dient. Die Veranstalterin wandte ein, es handele sich doch „nur“ um einen Nachwuchswettbewerb, so dass möglicherweise noch Firmen–Bearbeitungen an den einge-reichten Entwürfen notwendig werden. Auch hierzu unterbreitete FIDIUS Berechnungsvorschläge. Zudem gab FIDIUS zu bedenken, dass die Zielgruppe von „Designern, deren Studienabschluss noch nicht länger als 5 Jahre zurückliegt“, kaum noch zum „Nachwuchs“ gehören dürfte.
Waechtersbach führte nur folgende Änderungen durch: Als erster Preis wurde „die Umsetzung des Entwurfes und Abschluss eines Lizenzvertrages mit branchenüblicher Roaylty“ ausgeschrieben. Zudem wurde die Zeit zwecks Bestimmung des „Nachwuchses“ auf „drei Jahre“ heruntergesetzt. Diese Änderungen reichten nicht aus, denn eine „branchenübliche“ Lizenzgebühr liegt unter der „angemessenen“ Vergütung, zudem erschöpfte sich nach wie vor der „Preis“ in der Nutzung des Entwurfs. Im Gegenzug sollte aber der Gestalter „schriftlich versichern, dass Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte“ nicht verletzt werden“, und sollte weiterhin die Verantwortlichen des Wettbewerbs von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizuhalten. Damit wurde dem Teilnehmer die Bürde auferlegt, sich etwa auch um europa– bzw. weltweite Geschmacksmusterrechen zu kümmern.
Waechtersbach beließ dennoch das FIDIUS–Mitglied von Grolman in der Jury. FIDIUS musste die Veranstalterin sodann dazu auffordern, ihn umgehend aus der Jury dieser unfairen Ausschreibung zu streichen.
Rittal Design Offensive 2009
Die FIDIUS-Jury bewertet folgenden Wettbewerb aus 2007 als besonders unfair und vergibt einen entsprechenden Negativ-Preis:
Rittal Design Offensive 2009.
Veranstaltet von der Rittal GmbH & Co. KG.
Der Wettbewerb ist mit einer Geheimhaltungsvereinbarung, einer „Vereinbarung über die Teilnahme“ und einem anschließenden Workshop, welcher der „Ideenfindung“ dient, mehrstufig aufgebaut. FIDIUS hat nachfolgende gravierende Mängel festgestellt und Rittal zur Stellungnahme bzw. zur Änderung aufgefordert. Eine Antwort blieb aus.
- In der „Vereinbarung über die Teilnahme“ werden weder ein Gewinner noch ein ausgeschriebener Preis genannt, so dass bereits die Bezeichnung „Wettbewerb“ irreführend, wenn nicht unzutreffend ist. Auch nach längerem Suchen ist nicht erkennbar, welche besondere Belohnung den Teilnehmern in Aussicht gestellt wird. Das Gegenteil ist der Fall, denn unter Ziff. 5. „Vergütung“ ist vorgesehen, dass der Designer „keine Vergütung“ erhält und auch „keinen Ersatz von Aufwendungen“ geltend machen kann.
- Den Höhepunkt bildet allerdings die Regelung, dass der Teilnehmer „zugunsten der Aussicht auf eine Auftragserteilung auch auf eine Vergütung für die Übertragung von Nutzungsrechten verzichtet“. Folglich soll der Designer kostenlos umfassende Entwürfe erstellen, daran umfassende Verwertungsrechte einräumen und von Ansprüchen absehen, die ihm nach dem Gesetz zustehen. Dazu gehört bereits das nach Werkvertragsrecht anfallende Honorar für die Erstellung eines Entwurfs, ganz abgesehen von Nutzungshonoraren. Was letztere betrifft, soll der Gestalter nur für den Fall, dass „schutzfähige Leistungen“ erbracht und verwertet werden, eine „angemessene Vergütung“ erhalten. Gänzlich ungeklärt bleibt dabei, wer und zu welchem Zeitpunkt eine verbindliche Aussage darüber treffen wird, ob Schutzfähigkeit vorliegt oder nicht. Offen bleibt auch, nach welcher Rechtsgrundlage sich die Schutzfähigkeit überhaupt richten soll, nach Urheberrecht, Geschmacksmusterrecht, 3D-Markenrecht oder wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz?
Fest steht jedenfalls, dass der Teilnehmer in erhebliche Vorleistungen treten soll, die unvergütet bleiben, bzw. deren Vergütung wegen der Unbestimmtheit einer „schutzfähigen Leistung“ ungewiss ist. Um an dieser Stelle keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Selbst wenn für den Teilnehmer eine „angemessene Vergütung“ entstehen sollte, weil Schutzfähigkeit vorliegt, würde ihm dieser Anspruch bereits nach Gesetz (!!!) zustehen. Daher würde auch darin kein „Preis“ liegen, der für einen ordentlichen Wettbewerb Voraussetzung ist. - Trotz der äußerst ungünstigen Ausgangs- und Erwartungsposition des Teilnehmers soll er „garantieren“, dass die von ihm erbrachten Entwürfe „keine Rechte Dritter verletzen“. Hinzu kommt eine weitestgehende Freistellungsverpflichtung, bis hin zur Zahlung von Prozesskosten im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte.
- Unhaltbar ist zudem die vorgesehene extensive Einräumung von Nutzungsrechten bis hin zur Erlaubnis der Rechteweitergabe an Dritte. Auch „unbekannte Nutzungsarten“ sollen erfasst sein, was bereits rechtlich unwirksam ist.
- Die „Übertragung von Nutzungsrechten“ soll „unabhängig von dem Erfolg oder Nichterfolg“ stattfinden, also auch dann, wenn weder der betreffende Designer noch ein anderer Teilnehmer, dem der Design-Auftrag an Fremdentwürfen erteilt werden kann, beauftragt werden. Eine solche Regelung widerspricht jeglicher Fairnis. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass Rittal sogar über den Wettbewerb hinausgehende Nutzungsrechte benötigt.
- Damit nicht genug, möchte Rittal auch noch formale Schutzrechte anmelden dürfen, also auf Leistungen, die schutzfähig sind, aber nicht vergütet werden. Vor diesem – für Rittal durchgehend einseitigen Vorteilen – ist es nicht verwunderlich, dass der Veranstalter „Kopien der Unterlagen und Konzepte einbehalten“ darf.
- Auch die vorgesehene Geheimhaltungsvereinbarung ist nur für Rittal günstig ausgestaltet. Denn der Teilnehmer vergibt, wie vorstehend ausgeführt, ohnehin sämtliche Verwertungsrechte mit Weitergabebefugnis an Dritte, so dass eine Verschwiegenheit für ihn keinen Sinn mehr macht. Zudem ist die Geheimhaltungsvereinbarung derart umfassend und zu Lasten des Teilnehmers mit Risiken verbunden, dass er sie ohne eingehende anwaltliche Beratung nicht abschließen kann. Eine solche Beratung würde allerdings ergeben, dass man ihm von der Teilnahme an dem „Wettbewerb“ insgesamt dringend abrät.
Bayerischer Staatspreis für Nachwuchsdesigner 2008
Die FIDIUS-Jury vergibt den einzigen Positivpreis im Jahr 2008 für den
Bayerischer Staatspreis für Nachwuchsdesigner 2008,
veranstaltet vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.
Folgende Regelungen fielen FIDIIUS besonders positiv auf:
Neben den „üblichen“ Designkategorien wie Industrialdesign, Kommunikationsdesign usw. wird auch das Gestaltende Handwerk erfasst.
Die Ausschreibung betrifft 6 Designbereiche, und entsprechend diesem Umfang stehen insgesamt 18 Jurymitglieder aus verschiedenen Fachrichtungen zur Verfügung.
Für jeden Designbereich gelten unterschiedliche Bewertungskriterien. Das Gestaltende Handwerk betreffend findet eine nachvollziehbare Abgrenzung von kunsthandwerklichen Preisen statt.
Die Höhe des Preises ist mit 7.500,00 EUR für jede der sechs Kategorien großzügig bemessen, außerdem besteht die Möglichkeit, Anerkennungen, die mit 1.000,00 EUR dotiert sind, auszusprechen.
Die teilnehmenden Arbeiten sind zu anonymisieren, wobei das Verfahren konkret beschrieben ist.
Es gibt eine Vorauswahl in Gestalt einer Fotojury, erst in einem zweiten Schritt beurteilt eine Hauptjury die ausgewählten Arbeiten in ihrer Gänze. Eine solche Vorgehensweise ist effizient, sie spart Zeit, Lagerkosten sowie Hin- und Rücksendungen von Leistungen, die nicht in die enge Auswahl kommen.
Bewerbungsunterlagen können bei verschiedenen Stellen angefordert werden, u.a. auch im Internet.
Im Zusammenhang mit der Versicherung wird deutlich differenziert zwischen An- und Rücktransport von Arbeiten einerseits und der vom Veranstalter übernommenen Versicherung für den Zeitpunkt des Auspackens bis zum Einpacken für den Rückversand.
Es wird gemäß der Zielsetzung, den Start ins Berufsleben zu erleichtern, die Herstellung von Kontakten zu bayerischen Unternehmen angekündigt.





